Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG

§ 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21#abs-1 (1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21#abs-2 (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21#abs-4 (4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 20 § 21a